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beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 07.09.2003
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§ 1   Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tauchsportclub Greifswald“.
Er hat seinen Sitz in Greifswald und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Tauchsportclub Greifswald e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2   Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
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§ 3   Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4   Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Es wird zwischen Vereinsmitgliedern und fördernden Mitgliedern unterschieden. Aktive fördernde Mitglieder sind bis auf  das Wahlrecht den Vereinsmitgliedern gleichgestellt.
Passive fördernde Mitglieder erwerben mit einem Beitrag eine Mitgliedschaft für ein Jahr. Der Aufnahmeantrag hat diese Mitgliedsschaftsstati zum Inhalt.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab 16 Jahre. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Hat ein Mitglied seinen Beitrag nicht bis 28. Februar des Kalenderjahres entrichtet, gilt es ohne Beschluss des Vorstandes als ausgetreten.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus­geschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
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§ 6   Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung festgeschrieben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
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§ 7   Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
  • der Vorstand,
  • der Geschäftsführer als besonderer Vertreter
  • die Mitgliederversammlung.
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§ 8   Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 400 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand einstimmig berufen
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a)    dem Vorstand,
b)    dem Kassenwart,
c)    dem Schriftführer,
d)    dem Sportwart, sowie aus
e)    bis zu 2 Beisitzern.  
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§ 9   Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Bestellung und Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers nach dessen Wahl, bzw. Abwahl durch die  Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von  Mitgliedern.
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§ 10  Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
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§ 11  Vorstandssitzungen
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
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§ 12  Zuständigkeit des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer obliegt neben dem Vorstand:
  1. Die Geschäftsführung in bezug auf das MS „Artur Becker“. Hierzu gehören insbesondere auch die Verhandlungsvollmacht und  der Schriftverkehr mit Behörden, Gemeinden und Banken, soweit es das Schiff betrifft, sowie die Einstellung, Kündigung und sonstige Personalfragen für alle zur Aufrechterhaltung des Betriebes und der Unterhaltung des Schiffes angestellten Fach- und Hilfskräfte.
  2. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Messetätigkeit des Vereins.
Der Geschäftsführer vertritt für den Bereich seiner Geschäftsführungsbefugnis den Verein als Einzelvertretungsbefugter gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass für Investitionen im Wert von mehr als 5.000 € (fünftausend Euro) die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.
Der Vorstand kann dem Geschäftsführer verbindliche Weisungen erteilen.
Der Geschäftsführer wird entgeldlich tätig. Auf seine Geschäftsführung finden die Vorschriften der §§ 664- 674 BGB entsprechende Anwendung.
Der Geschäftsführer hat den Vorstand über alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte und anberaumten Pressetermine zu informieren und auf Verlangen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Geschäftsführer übersendet dem Vorstand jeweils zum 31. Juni und 31. Januar eine schriftliche Abrechnung über das jeweils vorausgegangene Halbjahr.
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§ 13  Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied - auch ein Ehrenmitglied für den Fall seiner Anwesenheit - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abwahl des Geschäftsführers,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder E-Mail einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins werden mit Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.
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§ 14  Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
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§ 15  Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
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§ 16  Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen gemeinnützigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt anzuhören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Greifswald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
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vorstehende Satzung wurde am 07. September 2003 in Greifswald von der Mitgliederversammlung beschlossen.